Institut des deutschen Glaserhandwerks für Verglasungstechnik und Fensterbau
Allgemeine Geschäftsbedingungen
I Allgemeiner Teil
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese AGB gelten für alle vom IVF Glaserhandwerk, bestehend aus Institut des deutschen Glaserhandwerks für Verglasungstechnik und Fensterbau, Technischen Kompetenzzentrum des deutschen Glaserhandwerks e.V., Akademie des deutschen Glaserhandwerks und Forschungszentrum des deutschen Glaserhandwerks (im Folgenden Institut genannt) mit seinen Auftraggebern (im Folgenden AG genannt) abgeschlossenen Geschäftsbeziehungen.
(2) Diese AGB gelten nur gegenüber AG, die Unternehmer (§ 14 BGB) sind. Gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB) gelten die gesetzlichen Regelungen.
(3) Von diesen AGB abweichende Geschäftsbedingungen des AG werden nur Vertragsbestandteil, wenn das Institut diese ausdrücklich und schriftlich anerkennt.
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§ 2 Aufträge
(1) Sämtliche Aufträge gelten erst dann als angenommen, wenn sie vom Institut schriftlich bestätigt worden sind. Diese schriftliche Auftragsbestätigung (AB) kann nachgereicht werden. Etwaige Individualvereinbarungen bleiben hiervon unberührt.
(2) Das Institut haftet dabei nicht für Fehler, die sich aus den vom AG überreichten Unterlagen und Angaben ergeben.
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§ 3 Preise / Vergütung und Zahlungsbedingungen
(1) Die Vergütung erfolgt zu den Angebotspreisen des Instituts, sofern nicht etwas Abweichendes vereinbart wird. Die angebotenen bzw. vereinbarten Preise verstehen sich netto zuzüglich der gültigen Umsatzsteuer. Ändert sich während der Vertragsabwicklung die Umsatzsteuer, gilt die zum Zeitpunkt der letzten Leistungserbringung gültige Umsatzsteuer.
(2) Das Institut ist berechtigt, Anzahlungen vor Leistungserbingung oder entsprechend dem Fortgang der Leistungserbringung Teilzahlungen zu fordern.
(3) Nach Abschluss der Leistungserbringung werde die Gesamtkosten gemäß AB – unter Anrechnung der geleisteten Anzahlungen und/oder Teilzahlungen – in Rechnung gestellt.
(4) Bei einem vorzeitigen Abbruch, der nicht vom Institut zu vertreten ist, hat der AG die gesamte Leistung zu zahlen. Bei einem vorzeitigen Abbruch, den das Institut zu vertreten hat, werden die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Kosten nach Aufwand abgerechnet; dies gilt nicht, wenn das Institut vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.
(5) Rechnungen, auch über Anzahlungs- und/oder Teilzahlungsforderungen, sind zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer innerhalb von 14 Tagen nach Belegdatum zu zahlen. Der AG kommt ohne weitere Erklärungen des Instituts nach Ablauf dieser Zahlungsfrist in Verzug, soweit er nicht bezahlt hat.
(6) Im Falle des Zahlungsverzuges steht dem Institut ein Anspruch auf Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe zu. Dem Institut bleibt vorbehalten, einen darüber hinausgehenden Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.
(7) Bankspesen für die Zahlungen in fremden Währungen und Kosten des Zahlungsverkehrs gehen zu Lasten des AG. Lokale Steuern und Abgaben gehen zu Lasten des AG.
(8) Skontoabzüge sind unzulässig, es sei denn, sie sind einzelvertraglich geregelt.
(9) Die Aufrechnung mit vom Institut bestrittene Gegenansprüche des AG ist ausgeschlossen.
(10) Ein Zurückbehaltungsrecht vom AG kann nur ausgeübt werden, wenn der Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
(11) Bei Produktgeschäften steht dem AG im Falle des Vorhandenseins von Mängeln ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, es sei denn, die Lieferung ist offensichtlich mangelhaft; in einem solchen Fall ist der AG nur zur Zurückbehaltung berechtigt, soweit der einbehaltene Betrag im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung steht.
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§ 4 Vertraulichkeit / Umgang mit Geschäftsgeheimnissen
(1) Das Institut und der AG verpflichten sich wechselseitig, alle geschäfts- und personenbezogenen Daten, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des jeweils anderen Teils, die anlässlich der vertraglichen Tätigkeit bekannt werden, vertraulich zu behandeln. Die Übergabe vertraulicher Informationen eines Vertragspartners an den vertraulichen Informationen des anderen Vertragspartners.
(2) Zu den Daten, die vertraulich zu behandeln sind, zählen insbesondere Geschäftsgeheimnisse / Informationen im Sinne des Art. 2 Ziff. 1 der Richtlinie (EU) 2016/943 „über den Schutz vertraulicher Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen“ bzw. des § 2 Ziff. 1 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG).
(3) Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt nicht für:
– Informationen, die nachweislich aus allgemein zugänglichen Quellen stammen,
– Informationen, die der Öffentlichkeit bereits offenkundig oder allgemein bekannt sind oder dem aktuellen Stand der Technik entsprechen,
– Informationen zu deren Offenlegung die jeweilige Partei aufgrund rechtlicher Bestimmungen / behördlicher Anordnungen verpflichtet ist (z.B. Auskunftsersuchen von Gerichten und Behörden),
– die Einsichtnahme in Auftragsunterlagen durch Begutachter der Akkreditierungsstelle,
– veröffentlichungspflichtige, für den AG erstellte Instituts-Dokumente,
– die Berichterstattung an eine Schiedsstelle im Falle einer Beschwerde.
Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit endet 5 Jahre nach Abschluss des Auftrags / Ende der vertraglichen Zusammenarbeit mit dem AG.
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§ 5 Erfassung und Nutzung von Daten
(1) Das Institut ist berechtigt, im Rahmen der Leistungserbringung festgestellte Daten und Ergebnisse in anonymisierter Weise für eigene Zwecke zu verwenden, z.B. für statistische Erhebungen und technische Aus- und Bewertungen.
(2) Der AG kann der Nutzung der Daten durch das Institut gemäß vorstehend (1) jederzeit widersprechen bzw. eine diesbezügliche Einwilligung schriftlich widerrufen.
(3) Ungeachtet der vorstehenden Regelungen verpflichtet sich das Institut und der AG zur Einhaltung der europäischen Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) in der jeweils geltenden Fassung.
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§ 6 Haftungsbeschränkung
(1) Das Institut haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der AG Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bzw. auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Instituts beruhen.
(2) Soweit dem Institut keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Dies gilt nicht bei einer Verletzung von sogenannetn Kardinalspflichten, für die Haftung bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und auch nicht für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
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§ 7 Anzuwendendes Recht, verbindliche Sprache
(1) Für die Vertragsabwicklung und die etwaige Anspruchsdurchsetzung gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Die AGB liegen nur in deutscher Sprache vor.
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§ 8 Gerichtsstand
Für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag zwischen dem Institut und dem AG, diesen AGB oder zusätzlicher Regelungen gilt – soweit gemäß § 38 ZPO zulässig – der Gerichtsstand Limburg als vereinbart.
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§ 9 Informationen nach Verbraucherstreitbeteiligungsgesetz (VSBG)
Das IVF Glaserhandwerk ist nicht zur Teilnahme an einem Streitbeteiligungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet udn auch nicht bereit.
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II Besondere Bedingungen für Veranstaltungen, Schulungen, Tagungen und Tätigkeiten ähnlicher Form
§ 1 Geltungsbereich
Diese AGB (Teil II) gelten für Veranstaltungen, Schulungen, Tagungen und Tätigkeiten ähnlicher Form ergänzend zu den AGB (Teil I – Allgemeiner Teil) des Instituts.
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§ 2 Anmeldung und Vertragsschluss
(1) Das Veranstaltungsangebot auf der Webseite oder anderen Werbemedien des Instituts ist freibleibend und unverbindlich, insbesondere hinsichtlich der angegebenen Teilnahmegebühren.
(2) Viele der Veranstaltungen haben aus didaktischen Gründen eine Teilnehmerbegrenzung. Die Anmeldungen werden in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt.
(3) Die Anmeldung zu einer Veranstaltung erfolgt über das online auf der Webseite des Instituts zur Verfügung gestellte Anmeldeformular. Durch Bestätigung der Teilnehmerdaten mit einem Klick auf „Anmeldung abschließen“ meldet sich der Teilnehmer verbindlich zur Veranstaltung an. Die automatisch generierte Empfangsbestätigung, welche der Teilnehmer per E-Mail erhält, stellt noch keine Annahmeerklärung zum Abschluss des Vertrages dar. Erst mit Übersendung einer schriftlichen Anmeldebestätigung auf dem Postweg bzw. per E-Mail kommt ein Vertrag zwischen dem Teilnehmer und dem Institut zustande.
(4) Bei Learning-On-Demand-Kursen erhält der Teilnehmer nach Zahlungseingang für die Dauer des Kurses einen persönlichen Zugang, bestehend aus Benutzername und Passwort. Der Teilnehmer ist verpflichtet, den Benutzername und das Passwort geheim zu halten. Eine Weitergabe des Benutzername und Passworts an Dritte ist nicht zulässig.
(5) Stellt das Institut fest, dass der Teilnehmer den Benutzername und das Passwort an Dritte weitergegeben hat, ist das Institut berechtigt, den Zugang des Teilnehmers zum Learning-On-Demand-Kurs zu sperren.
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§ 3 Absage und Rücktritt, Möglichkeit einer Verschiebung
(1) Das Institut behält sich das Recht vor, ihrerseits Veranstaltungen bis sieben Tage vor Beginn der Veranstaltung abzusagen, wenn sich nicht genügend Teilnehmer zur Durchführung der Veranstaltung anmelden. Veranstaltungen können auch abgesagt werden aus vom Institut nicht zu vertretenden Gründen (z.B. Erkrankung des Referenten oder technischen Gründen). Die Teilnahmegebühren werden in diesem Fall unaufgefordert in voller Höhe zurückerstattet. Stornierungskosten im Zusammenhang mit der Anreise und der Übernachtung werden vom Institut nicht übernommen.
(2) Der Teilnehmer kann jederzeit durch Erklärung in Textform vom Vertrag zurücktreten. Wird der Rücktritt bis spätestens 14 Tage vor Beginn der Veranstaltung erklärt, wird die volle Teilnahmegebühr zurückerstattet. Bei späterer Erklärung wird die volle Teilnahmegebühr erhoben. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Institut.
(3) Der Teilnehmer kann jederzeit kostenfrei einen Ersatzteilnehmer für die Veranstaltung benennen. Die Aufteilung einer Veranstaltung auf mehrere Teilnehmer ist nicht möglich.
(4) Das Institut empfiehlt allen Teilnehmenden, sich durch den Abschluss einer Seminarversicherung gegen etwaige anfallende Stornierungskosten abzusichern, die durch einen kurzfristigen Rücktritt von der Teilnahme entstehen können.
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§ 4 Teilnahmebescheinigung
(1) Hat der Teilnehmer an der gesamten Veranstaltung teilgenommen, erhält er vom Institut eine Bescheinigung über die Teilnahme an der Veranstaltung.
(2) Handelt es sich um eine als Zertifikatslehrgang gekennzeichnete Veranstaltung, erhält der Teilnehmer nach vollständiger Teilnahme mit entsprechendem Leistungsnachweis bzw. nach Bestehen der Abschlussprüfung das im Angebot dargestellte Zertifikat.
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§ 5 Urheberrecht
Die vom Institut zur Verfügung gestellten Seminarunterlagen sind urheberrechtlich geschützt. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Urheberrechtsinhabers (Institut oder jeweiliger Referent) dürfen die Seminarunterlagen weder vervielfältigt, veröffentlicht oder anderweitig (auch keine kostenlose Weitergabe an Kollegen oder Dritte) verbreitet werden.
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III Besondere Bedingungen für das Produktgeschäft
§ 1 Geltungsbereich
Diese AGB (Teil III) gelten für das Produktgeschäft ergänzend zu den AGB (Teil I – Allgemeiner Teil) des Instituts.
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§ 2 Vertragsschluss
(1) Mit der Bestellung der Ware erklärt der AG verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen.
(2) Sollte die Ware nicht lieferbar sein, weil das Institut von seinem Zulieferer nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beliefert wird, ist das Institut zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Dieser Selbstbelieferungsvorbehalt gilt nur, wenn das Institut das Ausbleiben der Lieferung nicht zu vertreten hat. Wird die Ware ganz oder teilweise nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig geliefert, wird das Institut dem AG unverzüglich über diesen Umstand informieren und bereits erhaltene Zahlung erstatten.
(3) Der Lieferumfang bestimmt sich nach einzelvertraglichen Regelungen.
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§ 3 Eigentumsvorbehalt
(1) Das Institut behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem AG vor.
(2) Das Institut ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des AG, insbesondere bei Zahlungsverzug oder Verstoß gegen vertragliche Bestimmungen, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen.
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§ 4 Gefahrenübergang
(1) Mit der Übergabe der Sache geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den AG über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der AG im Verzug der Annahme ist.
(2) Beim Versendungskauf geht die Gefahr mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt an den AG über.
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§ 5 Mängelhaftung
(1) Die Mängelrechte des AG setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobligenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Offensichtliche Mängel müssen spätestens innerhalb von 3 Werktagen ab Empfang der Ware schriftlich angezeigt werden.
(2) Sollte die Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag, wird das Institut – vorbehaltlich einer fristgerechten Mängelrüge gemäß Abs. (1) – zunächst nach Wahl des Instituts Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung leisten. Dem Institut ist stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen werden vom Institut im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben getragen, soweit sich die Aufwendungen nicht dadurch erhöhen, dass die Ware nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurden.
(3) Schlügt die Nacherfüllung fehl, so ist der AG – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder die Vergütung zu mindern.
(4) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblichen Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß sowie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, unterbliebener Wartung o.ä. entstanden sind.
(5) Wählt der AG nach gescheiterter Nacherfüllung Scha-densersatz, verbleibt die Ware auf Aufforderung des Instituts beim AG, wenn ihm dies zumutbar ist.
(6) Mängelansprüche verjähren in einem Jahr, gerechnet ab Gefahrübergang. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB und § 634a Abs.1 BGB längere Fristen zwingend vorschreibt.